LGBl. 1600/1-2
LGBl. 1600/1-2
Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes (LGBl. 1600/1-2)
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Langtitel
Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes
StF: LGBl. 1600/1-0
Änderung
LGBl. 1600/1-1
LGBl. 1600/1-2
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des § 13 Abs. 2 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–3 , verordnet:
§ 1
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmann eines Gemeindeverbandes darf die folgenden Hundertsätze des Gehaltes eines aktiven Gemeindebeamten der Funktionsgruppe X, Gehaltsstufe 8 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht überschreiten: bei einer Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden Hundertsatz bis zu 10.000 10 von 10.001 bis 20.000 15 von 20.001 bis 50.000 20 über 50.000 30
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmannstellvertreter und den Vertreter gemäß § 10 Abs. 4 zweiter Satz des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes darf 50 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.
(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung für jedes weitere Mitglied des Verbandsvorstandes darf 30 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 2
Teilbeträge, die sich bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung ergeben, sind auf volle 10 Cent aufzurunden. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.