Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 24/2024

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 24/2024

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Februar 2024 über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages Steiermark (LGBl. Nr. 24/2024)

Langtitel

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Februar 2024 über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages Steiermark
Stammfassund: LGBl. Nr. 24/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3 der Landtags-Wahlordnung 2004 – LTWO, LGBl. Nr. 45/2004 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024 , wird kundgemacht:

§ 1

Aufgrund des Ergebnisses der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober 2021 entfallen auf die im § 2 Abs. 1 LTWO angeführten Wahlkreise folgende Zahlen an Mandaten: Wahlkreis Bezeichnung Zahl der Mandate 1 Graz und Umgebung umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung 16 2 Oststeiermark umfassend die politischen Bezirke Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark, Weiz 11 3 Weststeiermark umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz, Voitsberg 8 4 Obersteiermark umfassend die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau, Murtal 13

§ 2

Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen zum Landtag Steiermark zugrunde zu legen, die vom Inkrafttreten dieser Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung aufgrund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.
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