Monitoring Gesetzessammlung

WPKGVO

AT - Landesrecht Wien

WPKGVO

Wiener Pflegekindergeldverordnung – WPKGVO

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung über das Pflegekindergeld (Wiener Pflegekindergeldverordnung – WPKGVO)
StF: LGBl. Nr. 1/2014

Änderung

LGBl. Nr. 47/2014
LGBl. Nr. 41/2015
LGBl. Nr. 57/2016
LGBl. Nr. 38/2017
LGBl. Nr. 56/2018
LGBl. Nr. 55/2019
LGBl. Nr. 9/2021
LGBl. Nr. 58/2021
LGBl. Nr. 64/2022
LGBl. Nr. 45/2023
LGBl. Nr. 47/2024
LGBl. Nr. 19/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 44 Abs. 5 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – WKJHG 2013, LGBl. für Wien Nr. 51/2013, wird verordnet:

§ 1. Pflegekindergeld

(1) Das Pflegekindergeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind: – bis zum 6. Lebensjahr: EUR 640,– (Richtsatz 1) – vom 6. bis zum 10. Lebensjahr: EUR 671,– (Richtsatz 2) – vom 10. bis zum 15. Lebensjahr: EUR 690,– (Richtsatz 3) – ab dem 15. Lebensjahr: EUR 740,– (Richtsatz 4) – bei Krisenpflegeeltern: EUR 1.248,– (Richtsatz 5).
(2) Zusätzlich werden folgende Zuschläge gewährt: – Eine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert. – Ein Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert. – Ein Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50 % des monatlichen Richtsatzes.

§ 2.

Das Pflegekindergeld fällt am Ersten des Monats in voller Höhe an; nur das Krisenpflegekindergeld wird monatlich anteilig ausbezahlt.

§ 3.

Pflegeeltern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Wien haben, wird das Pflegekindergeld vom Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger nach den Richtsätzen des jeweiligen Bundeslandes ausbezahlt.

§ 4.

Das Einkommen der Pflegekinder mindert das Pflegekindergeld nicht.

§ 5. In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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