Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 99/1987

AT - Landesrecht Salzburg

LGBl.Nr. 99/1987

Gesetz vom 21. Oktober 1987 über Beiträge zur Verwaltung von Wald für bestimmte Agrargemeinschaften durch das Land Salzburg (LGBl.Nr. 99/1987)

Langtitel

Gesetz vom 21. Oktober 1987 über Beiträge zur Verwaltung von Wald für bestimmte Agrargemeinschaften durch das Land Salzburg
StF: LGBl Nr 99/1987

Änderung

LGBl Nr 118/2009 (Blg LT 14. GP: RV 123 , AB 192 , jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80 , AB 142 , jeweils 2. Sess)

Entrichtung der Beförsterungsbeiträge

§ 4

(1) Die Beiträge sind am 15. April des jeweiligen Jahres zur Einzahlung fällig.
(2) Die Einhebung obliegt dem Amt der Salzburger Landesregierung als Behörde (Landschaftliche Forstverwaltung in Zell am See). Es hat dabei die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 5

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert das Gesetz LGBl Nr 37 vom 16. April 1947, betreffend die Beförsterungsbeiträge der Gemeinschaftswälder der ausgeforsteten Gemeinden mit der Maßgabe seine Wirksamkeit, daß es nur mehr auf die Einbringung allfälliger auf seiner Grundlage vorgeschriebener rückständiger Beförsterungsbeiträge anzuwenden ist.
(3) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(4) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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