Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 5/2025

AT - Landesrecht Kärnten

LGBl.Nr. 5/2025

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14. Jänner 2025, mit der Bauschbeträge für den Ersatz der bei der Durchführung einer Landesvolksbefragung erwachsenden Kosten festgelegt werden (LGBl.Nr. 5/2025)

Langtitel

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14. Jänner 2025, mit der Bauschbeträge für den Ersatz der bei der Durchführung einer Landesvolksbefragung erwachsenden Kosten festgelegt werden
StF: LGBl. Nr. 5/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Volksbefragungsgesetzes – K-VbefrG, LGBl. Nr. 30/1975, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2023 , wird verordnet:

§ 1 Festsetzung des Bauschbetrages

Für die übrigen den Gemeinden erwachsenden Kosten wird ein Betrag von € 1,50 je verzeichneter Person im Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis), als Kostenersatz festgesetzt.

§ 2 Berechnung

Für die Berechnung ist das für die Volksbefragung abgeschlossene Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis) maßgebend.
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