LGBl.Nr. 67/2023
LGBl.Nr. 67/2023
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile der „Innauen bei Braunau“ in der Gemeinde Braunau am Inn als Naturschutzgebiet festgestellt werden (LGBl.Nr. 67/2023)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile der „Innauen bei Braunau“ in der Gemeinde Braunau am Inn als Naturschutzgebiet festgestellt werden
StF: LGBl.Nr. 67/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022 , wird verordnet:
§ 1
(1) Teile der „Innauen bei Braunau“ in der Gemeinde Braunau am Inn, politischer Bezirk Braunau, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. das Betreten und Befahren mit Fahrrädern der vorhandenen und als solche gekennzeichneten Wege sowie das Mitführen von Hunden an der Leine; 2. das Betreten und Befahren im Rahmen der gemäß Z 4 und 5 erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung; 3. Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 4. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme; 5. die Entnahme von Fichten, Hybridpappeln sowie von sonstigen nicht standortgerechten und nicht einheimischen Gehölzen nach wirtschaftlichen Überlegungen; 6. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei; 7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd; 8. die Probenentnahme im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 9. die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 10. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und Anlagen, wie Straßen, Brücken, Wege, Brunnenanlagen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang sowie im Rahmen des laufenden Gewässerunterhalts und des Kraftwerkbetriebs.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Übersichtsplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 - Koordinatenbezogene Darstellung im GML-Standard