LGBl.Nr. 35/2023
LGBl.Nr. 35/2023
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile der „Gusenau“ in der Gemeinde Katsdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden (LGBl.Nr. 35/2023)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile der „Gusenau“ in der Gemeinde Katsdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden
StF: LGBl.Nr. 35/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022 , wird verordnet:
§ 1
(1) Teile der „Gusenau“ in der Gemeinde Katsdorf, politischer Bezirk Perg, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung; 2. das Betreten; 3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen; 4. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei; 5. die uneingeschränkte forstliche Nutzung nicht autochthoner Gehölze, insbesondere die Nutzung der Hybridpappel; 6. die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Übersichtsplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 - Koordinatenbezogene Darstellung im GML-Standard