Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 104/2021

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 104/2021

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Nussensee“ in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 104/2021)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Nussensee“ in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 104/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021 , wird verordnet:

§ 1

(1) Der „Nussensee“ in der Stadtgemeinde Bad Ischl, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutz-gebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2

Gemäß § 25 Abs. 4. Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. das Befahren des Sees mit nicht motorisierten Booten, ausgenommen im Zuge allgemein zugänglicher oder allgemein beworbener Veranstaltungen; 2. das Betreten der Eisfläche zur Ausübung des Eislaufens oder Eisstockschießens, ausgenommen im Zuge allgemein zugänglicher oder allgemein beworbener Veranstaltungen; 3. das Betreten der Landflächen; 4. das Befahren des Sees mit motorisierten Booten zu wissenschaftlichen Zwecken und im Rahmen von Bewirtschaftungsmaßnahmen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von diesen beauftragten Personen; 5. das Baden und Schwimmen; 6. das Tauchen unter Verwendung einer vollständig desinfizierten Tauchausrüstung im Rahmen von Übungen der Feuerwehr im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; 7. die Wasserentnahme im Rahmen von Übungen der Feuerwehr im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; 8. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen der Besatz mit nicht autochthonen Arten, sowie das Befahren des Sees mit Elektrobooten zu diesem Zweck in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober jeden Jahres; 9. die rechtmäßige Ausübung der Jagd; 10. die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Gebäude und Anlagen; 11. die forstliche Nutzung der Uferwaldbereiche am Südufer in Form der Einzelstammentnahme.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965 , in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021 , hinsichtlich des Nussensees außer Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 - Koordinatenbezogene Darstellung im GML-Standard
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