Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 34/2000

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 34/2000

Verordnung der Landesregierung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz (LGBl.Nr. 34/2000)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz
StF: LGBl.Nr. 34/2000

Änderung

LGBl.Nr. 60/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 4 und 9 Abs. 2 des Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 16/1999 , wird verordnet:

§ 1*)

(1) Unternehmer und Veranstalter haben die in den Anlagen 1 oder 2 enthaltenen Hinweise auf Beschränkungen, die für ihre Betriebe oder Veranstaltungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz gelten, deutlich sichtbar anzuschlagen. Der Hinweis ist in Form eines Anschlages in Druck- oder Schreibmaschinenschrift in gut lesbarer Schriftgröße anzubringen und hat mindestens dem Format DIN A 4 zu entsprechen.
(2) Für den anzubringenden Hinweis gilt a) die Anlage 1 für Film- und Medienvorführungen und sonstige Veranstaltungen und b) die Anlage 2 für Gastgewerbebetriebe und inländische Bodenseeschiffe mit Gastbetrieb, sofern nicht ohnehin der Hinweis nach lit. a anzubringen ist. *) Fassung LGBl.Nr. 60/2019

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1.9.2000 in Kraft. Anlage 1 *)

Kinder- und Jugendschutz bei Film- und Medienvorführungen und sonstigen Veranstaltungen (Kinder- und Jugendgesetz)

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage 2 *)

Kinder- und Jugendschutz in Gastgewerbebetrieben (Kinder- und Jugendgesetz)

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2
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