LGBl.Nr. 34/2000
LGBl.Nr. 34/2000
Verordnung der Landesregierung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz (LGBl.Nr. 34/2000)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz
StF: LGBl.Nr. 34/2000
Änderung
LGBl.Nr. 60/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 4 und 9 Abs. 2 des Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 16/1999 , wird verordnet:
§ 1*)
(1) Unternehmer und Veranstalter haben die in den Anlagen 1 oder 2 enthaltenen Hinweise auf Beschränkungen, die für ihre Betriebe oder Veranstaltungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz gelten, deutlich sichtbar anzuschlagen. Der Hinweis ist in Form eines Anschlages in Druck- oder Schreibmaschinenschrift in gut lesbarer Schriftgröße anzubringen und hat mindestens dem Format DIN A 4 zu entsprechen.
(2) Für den anzubringenden Hinweis gilt a) die Anlage 1 für Film- und Medienvorführungen und sonstige Veranstaltungen und b) die Anlage 2 für Gastgewerbebetriebe und inländische Bodenseeschiffe mit Gastbetrieb, sofern nicht ohnehin der Hinweis nach lit. a anzubringen ist. *) Fassung LGBl.Nr. 60/2019
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1.9.2000 in Kraft. Anlage 1 *)
Kinder- und Jugendschutz bei Film- und Medienvorführungen und sonstigen Veranstaltungen (Kinder- und Jugendgesetz)
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage 2 *)
Kinder- und Jugendschutz in Gastgewerbebetrieben (Kinder- und Jugendgesetz)
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2