Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 7/2019

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 7/2019

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Mühltal in den Gemeinden Altenfelden und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 7/2019)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Mühltal in den Gemeinden Altenfelden und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 7/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017 , wird verordnet:

§ 1

(1) Das Mühltal in den Gemeinden Altenfelden und Kleinzell, politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

§ 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 2. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Pächterinnen und Pächter sowie durch von diesen beauftragte Personen; 3. das Betreten mit Ausnahme des Kletterns; 4. das Befahren im Rahmen der gestatteten forstwirtschaftlichen Nutzung; 5. das Befahren der in der Anlage gekennzeichneten Radwege mit Fahrrädern; 6. die forstliche Nutzung von Fichte und Lärche in der in der Anlage gekennzeichneten Zone A; 7. die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 8. die rechtmäßige Ausübung der Jagd; 9. die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Wildfütterung in der in der Anlage gekennzeichneten Zone A; 10. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei; 11. Instandhaltungsmaßnahmen an Brückenbauwerken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 12. Instandhaltungsmaßnahmen an allen übrigen rechtmäßig bestehenden Einrichtungen; 13. die Aufarbeitung von Schadholz im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Übersichtsplan - Naturschutzgebiet "Mühltal" Begleitende Dokumente Anlagen Koordinatenbezogene Darstellung der Außengrenzen des Naturschutzgebiets „Mühltal“ im GML-Standard Begleitende Dokumente Anlagen Koordinatenbezogene Darstellung der Grenzen der Zonen A und B des Naturschutzgebiets „Mühltal“ im GML-Standard
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