LGBl.Nr. 38/2005
LGBl.Nr. 38/2005
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich für Verkaufsstellen bestimmter Art (LGBl.Nr. 38/2005)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich für Verkaufsstellen bestimmter Art
StF: LGBl.Nr. 38/2005
Änderung
LGBl.Nr. 33/2014
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Z 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, wird verordnet:
§ 1
(1) Für Verkaufsstellen gemäß § 7 Z 1 Öffnungszeitengesetz 2003 im Hauptbahnhof der Landeshauptstadt Linz wird für Werktage von Montag bis Freitag jeweils von 6 Uhr bis 21 Uhr eine höchstzulässige Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern festgelegt. (Anm: LGBl.Nr. 33/2014 )
(2) An Sonn- und Feiertagen, an Samstagen bis 6 Uhr und ab 18 Uhr und an den übrigen Werktagen bis 6 Uhr und ab 21 Uhr darf bei den im Abs. 1 genannten Verkaufsstellen die Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht übersteigen. § 2 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.