LGBl.Nr. 88/2025
LGBl.Nr. 88/2025
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Wels-Grieskirchen (LGBl.Nr. 88/2025)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Wels-Grieskirchen
StF: LGBl.Nr. 88/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 48/2025 , wird verordnet:
§ 1 Planungsbereich
Der Planungsbereich umfasst die Statutarstadt Wels, die Bezirkshauptstadt Grieskirchen sowie die Gemeinden Aistersheim, Allhaming, Bad Schallerbach, Bad Wimsbach-Neydharting, Buchkirchen, Edt bei Lambach, Eggendorf im Traunkreis, Fischlham, Gallspach, Gunskirchen, Hofkirchen an der Trattnach, Holzhausen, Hörsching, Kematen am Innbach, Kirchberg-Thening, Krenglbach, Lambach, Marchtrenk, Meggenhofen, Neukirchen bei Lambach, Offenhausen, Oftering, Pennewang, Pichl bei Wels, Pucking, Schleißheim, Schlüßlberg, St. Georgen bei Grieskirchen, Stadl-Paura, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus, Taufkirchen an der Trattnach, Thalheim bei Wels, Tollet, Wallern an der Trattnach und Weißkirchen an der Traun.
§ 2 Ziele
Ziel dieser Verordnung ist die Siedlungsgliederung zum Erhalt eines regionalen Grün- und Freiraumnetzes unter Wahrung einer existenz- und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft. In Umsetzung der Raumordnungsziele und -grundsätze des § 2 Oö. ROG 1994, sowie der im § 2 Oö. LAROP 2017 definierten spezifischen Ziele der Landesentwicklung werden dabei folgende spezifische Ziele verfolgt: 1. in Bereichen mit stark ausgeprägten bandartigen Siedlungsstrukturen soll das bestehende Netz an baulich unvorbelasteten Gebieten zur Siedlungsgliederung erhalten werden; 2. ökologisch wertvolle Grünstrukturen, insbesondere entlang von Gewässern, zusammenhängende Waldgebiete sowie das bestehende Netz an ergänzenden Freiräumen sollen erhalten werden; 3. Gebiete mit hoher Bedeutung für die landschaftsgebundene Naherholung sowie topographisch besonders landschaftsprägende Bereiche und überörtlich relevante Kaltluftströme mit besonderer Bedeutung für die städtischen Überwärmungsgebiete sollen erhalten werden.
§ 3 Maßnahmen
(1) Die Ziele gemäß § 2 sollen durch die Ausweisung der regionalen Grünzone erreicht werden: 1. Die in den Anlagen zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Planungsbereich werden als regionale Grünzone festgelegt. 2. In den Anlagen 1, 2 und 3 sind die Grenzen der regionalen Grünzone dargestellt. Für die exakte Abgrenzung ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 4 maßgeblich.
(2) Für die Widmung von Bauland auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone gilt: 1. Es darf kein neues Bauland gewidmet werden. 2. Z 1 gilt nicht für: a) Neuwidmungen von Sondergebieten des Baulands gemäß § 23 Abs. 4 Z 1 Oö. ROG 1994, sofern die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden und bei denen ein besonderes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. Darunter sind jene Neuwidmungen zu verstehen, die für die Sicherung von Standorten für Ver- und Entsorgungsanlagen, Einrichtungen aus den Bereichen technische und soziale Infrastruktur sowie Gesundheitswesen, Bildung und Forschung erforderlich sind; b) Sondergebiete des Baulands für Nutzungen, die auf Grund ihrer Funktion an bestimmten Standorten errichtet werden müssen und bei denen ein besonderes öffentliches Interesse im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a geltend gemacht werden kann; c) Erweiterungen bestehender Betriebsstandorte ohne alternative Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb der Grünzone, sofern die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden und keine siedlungsstrukturellen Engstellen betroffen sind; d) Einmalige, geringfügige Ergänzungen ohne zusätzlicher Bauplatzschaffung; e) Baulandabrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².
(3) Bei der Widmung von Grünland gemäß § 30 Abs. 2 und 3 Oö. ROG 1994, ausgenommen Grünland für Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone dürfen die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Jedenfalls zulässig sind einmalige, geringfügige Ergänzungen sowie Abrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².
(4) Bei der Widmung von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone dürfen die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Jedenfalls zulässig sind einmalige, geringfügige Ergänzungen sowie Abrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².
§ 4 Verwirklichung
(1) Die Gemeinden haben die regionale Grünzone gemäß § 18 Abs. 1 Oö. ROG 1994 im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung der folgenden Signatur ersichtlich zu machen: Regionale Grünzone gemäß dem regionalen Raumordnungsprogramm für die Region Wels-Grieskirchen Schwarze Schraffur, 45° geneigt, Farbe entsprechend der Widmung
(2) Die Gemeinden haben die regionale Grünzone im Grundlagenplan zur Freiraumstruktur im örtlichen Entwicklungskonzeptteil des Flächenwidmungsplans ersichtlich zu machen.
§ 5 Überprüfung
Dieses Raumordnungsprogramm ist spätestens fünfzehn Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 12 Oö. ROG 1994 vorliegen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Planteil Nordost Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 - Planteil Nordwest Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3 - Planteil Süd Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 4 - Koordinatenbezogene Grenzen der regionalen Grünzone im GML-Standard