LGBl.Nr. 43/2013
LGBl.Nr. 43/2013
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil (LGBl.Nr. 43/2013)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil
StF: LGBl.Nr. 43/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996 , in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
§ 1
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 2820/2 und 2820/3, GB Rankweil, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 950 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl.Nr. 43/2012 außer Kraft.