LGBl.Nr. 43/2002
LGBl.Nr. 43/2002
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch (LGBl.Nr. 43/2002)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch
StF: LGBl.Nr. 43/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996 , in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 , wird verordnet:
§ 1
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Feldkirch wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese a) innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zahl VIIa - 158.16-4,vom 15.7.2002, Maßstab 1:5500*), in dunkler Farbe ersichtlich gemachten Grenze liegen, und b) als Kerngebiete, Mischgebiete oder Betriebsgebiete Kategorie I gewidmet sind.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch, LGBl.Nr. 19/1995 , außer Kraft.