LGBl.Nr. 96/2016
LGBl.Nr. 96/2016
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 45a - Bleichestraße als Landesstraße (LGBl.Nr. 96/2016)
Beachte für folgende Bestimmung
Es wird auf den im LGBl.Nr. 17/2025 kundgemachten Erwerb der für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße notwendigen Verfügungsrechte hingewiesen.
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 45a - Bleichestraße als Landesstraße
StF: LGBl.Nr. 96/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1, 4 und 6 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012 , wird verordnet:
§ 1 Erklärung
Die L 45a – Bleichestraße ist eine Landesstraße.
§ 2 Aufschiebende Bedingung
Die Erklärung als Landesstraße gemäß § 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Land Vorarlberg das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht an sämtlichen für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße notwendigen Grundflächen erwirbt und den Rechtserwerb im Landesgesetzblatt kundmacht.
§ 3 Verlauf der Straßenachse
Der Verlauf der Straßenachse der L 45a – Bleichestraße ist in der Anlage in gelber Farbe dargestellt. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage