Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 95/2016

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 95/2016

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 39 - Lastenstraße als Landesstraße (LGBl.Nr. 95/2016)

Beachte für folgende Bestimmung

Es wird auf den im LGBl.Nr. 71/2025 kundgemachten Erwerb der für die Errichtung der L 39 – Lastenstraße notwendigen Verfügungsrechte hingewiesen.

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 39 - Lastenstraße als Landesstraße
StF: LGBl.Nr. 95/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 1, 4 und 6 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012 , wird verordnet:

§ 1 Erklärung

Die L 39 – Lastenstraße ist eine Landesstraße.

§ 2 Aufschiebende Bedingung

Die Erklärung als Landesstraße gemäß § 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Land Vorarlberg das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht an sämtlichen für die Errichtung der L 39 – Lastenstraße notwendigen Grundflächen erwirbt und den Rechtserwerb im Landesgesetzblatt kundmacht.

§ 3 Verlauf der Straßenachse

Der Verlauf der Straßenachse der L 39 – Lastenstraße ist in den Anlagen 1 und 2 in gelber Farbe dargestellt. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 0 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2
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