LGBl.Nr. 8/2003
LGBl.Nr. 8/2003
Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Werkskanales "Schindlerkanal" in Kennelbach (LGBl.Nr. 8/2003)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Werkskanales "Schindlerkanal" in Kennelbach
StF: LGBl.Nr. 8/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997 , wird verordnet:
§ 1
Im Gemeindegebiet von Kennelbach wird der Uferschutzbereich des Werkskanales "Schindlerkanal" links- und rechtsufrig im folgenden Abschnitt auf 4 m ab Böschungsoberkante des Fließgewässers eingeschränkt: Zwischen der östlichen Grundstücksgrenze des Betriebsareales auf den Grundstücken Nr. 1901 und 1898, beide GB Kennelbach, bis zur Westgrenze des Grundstückes Nr. 2163/5 (Haus Kanalstraße 47), GB Kennelbach. Beachte für folgende Bestimmung *) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Gemeindeamt Kennelbach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Die Grenzpunkte der betroffenen Gewässerstrecke sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 2.10.2002, Zl. IVe - 144.03*), im Maßstab 1:5000 dargestellt.