LGBl.Nr. 64/1993
LGBl.Nr. 64/1993
Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Getzenbaches und des Mühlbaches in Nüziders (LGBl.Nr. 64/1993)
Beachte für folgende Bestimmung
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz sowie im Gemeindeamt Nüziders während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Getzenbaches und des Mühlbaches in Nüziders
StF: LGBl.Nr. 64/1993
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 1/1982, in der Fassung LGBl.Nr. 22/1988 , wird verordnet:
Im Gemeindegebiet von Nüziders wird der Uferschutzbereich
auf den an die Uferoberkante anschließenden 5 m breiten Geländestreifen eingeschränkt. Die betroffenen Gewässerstrecken sind in den zeichnerischen Darstellungen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 20.10.1993, Zl. IVe-210/8*), dargestellt.