Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 71/2004

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 71/2004

Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des "Kirchenbaches" in Satteins (LGBl.Nr. 71/2004)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des "Kirchenbaches" in Satteins
StF: LGBl.Nr. 71/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997 , wird verordnet:

§ 1

Im Gemeindegebiet von Satteins wird der Uferschutzbereich des "Kirchenbaches", Grundstück Nr. 5575/1, GB Satteins, in folgendem Abschnitt auf 5 m ab der Grundstücksgrenze des Fließgewässers eingeschränkt: Rechtsufrig zwischen der Ostgrenze des Grundstückes Nr. 105 und der Westgrenze des Grundstückes Nr. 2514/4, beide GB Satteins. Beachte für folgende Bestimmung *) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Gemeindeamt Kennelbach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Die Grenzpunkte der betroffenen Gewässerstrecke sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 25.10.2004, Zl. IVe-144.03*), im Maßstab 1:1000 dargestellt.
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