LGBl.Nr. 55/1997
LGBl.Nr. 55/1997
Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches der Bregenzerach (LGBl.Nr. 55/1997)
Beachte für folgende Bestimmung
*) Die zeichnerische Darstellung liegt beim Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Amt der Landeshauptstadt Bregenz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches der Bregenzerach
StF: LGBl.Nr. 55/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997 , wird verordnet:
Im Gemeindegebiet von Bregenz wird der Uferschutzbereich der Bregenzerach im Bereich des Anton-Renz-Weges zwischen der Strabonstraße und der Rheinstraße von 10 m bis zur landseitigen Begrenzung der Dammkrone eingeschränkt.
Die betroffene Gewässerstrecke ist in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landeshauptstadt Bregenz vom 26.05.1997, M 1:1000,*) dargestellt.