Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 31/1974

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 31/1974

Verordnung der Landesregierung über die Ausnahme einer bestimmten Strecke des Emmebaches vom Uferschutz (LGBl.Nr. 31/1974)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Ausnahme einer bestimmten Strecke des Emmebaches vom Uferschutz
StF: LGBl.Nr. 31/1974

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 33/1973, wird verordnet:

§ 1

Der Emmebach in Götzis wird zwischen dem Schwimmbad "In der Riebe" und der Eisenbahnbrücke samt dem Ufer von der Geltung des § 4 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes ausgenommen.

§ 2

Die nähere Begrenzung des im § 1 genannten Gebietes ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Marktgemeindeamt Götzis zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Plänen zu entnehmen.
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