Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 36/1980

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 36/1980

Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Klien in Hohenems (LGBl.Nr. 36/1980)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über den Schutz des Gebietes Klien in Hohenems
StF: LGBl.Nr. 36/1980

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:

§ 1

Das Gebiet Klien in Hohenems wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.

§ 2

Die Grenze des im § 1 genannten geschützten Landschaftsteiles ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Markgemeindeamt Hohenems zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten im Maßstab 1:5000 dargestellt.

§ 3

Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, Änderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten, a) Bauwerke zu errichten oder zu ändern, b) Bodenabbau zu betreiben, c) Ablagerungen vorzunehmen, d) Wege zu bauen, e) Lagerplätze einzurichten.

§ 4

(1) Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des § 3 unberührt.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn hiedurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden oder wenn dies aus Gründen der Land- und Forstwirtschaft oder sonstiger öffentlicher Interessen geboten ist.
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