Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 8/1996

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 8/1996

Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Erawäldele" in Bregenz (LGBl.Nr. 8/1996)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil "Erawäldele" in Bregenz
StF: LGBl.Nr. 8/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:

§ 1 Errichtung

Der im § 2 bezeichnete Landschaftsteil "Erawäldele" in Bregenz ist nach dieser Verordnung geschützt. Beachte für folgende Bestimmung *) Die zeichnerische Darstellung liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie beim Amt der Lan-deshauptstadt Bregenz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2 Schutzgebiet

(1) Der geschützte Landschaftsteil "Erawäldele" umfasst die Grundstücke Nr. 921/8, 922/1, 1012 (teilweise), 1020, 1021, 1023, 1025, 1026, 1027, 1030, 1034, 2162/2.
(2) Die Grenzen des geschützten Landschaftsteils sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 16.1.1996, Zl. IVe 144/14,*) ersichtlich gemacht.

§ 3 Verbote

(1) Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten, a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen oder Leitungen zu errichten oder zu ändern, b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern, c) Pflanzen durch Saat oder Anpflanzung einzubringen, d) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen, ausgenommen Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 2.
(2) Folgende Pflegemaßnahmen sind erlaubt: a) die Fällung der Fichten und Lärchen, b) die Entfernung von Pflanzen nicht heimischer Arten, c) die Entfernung absterbender Bäume oder brüchiger Äste, soweit dies notwendig ist, um Gefahren für Menschen und Sachen von benachbarten Grundflächen fernzuhalten, d) Pflegemaßnahmen im Auftrag der Behörde.
(3) Die Instandhaltung bestehender Anlagen wird vom Verbot des Abs. 1 nicht berührt.

§ 4 Bewilligung von Ausnahmen

(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
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