LGBl.Nr. 10/2020
LGBl.Nr. 10/2020
Verordnung der Landesregierung über das Abzeichen für konzessionierte Schneesportlehrer (LGBl.Nr. 10/2020)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über das Abzeichen für konzessionierte Schneesportlehrer
StF: LGBl.Nr. 10/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3d Abs. 8 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002 , in der Fassung LGBl.Nr. 74/2012 , Nr. 18/2015 und Nr. 4/2020, wird verordnet:
§ 1 Abzeichen
Das Abzeichen für konzessionierte Schneesportlehrer hat dem in der Anlage dargestellten Muster zu entsprechen. In kreisrunder Form mit einem Durchmesser von 90 mm zeigt es auf rotem Hintergrund in der Mitte das Landeswappen, umgeben von einem 9 mm breiten schwarzen Rand. Im oberen Teil des Randes sind die Worte „Konzessionierter Schneesportlehrer“, im unteren die Worte „des Landes Vorarlberg“ anzubringen. Das Abzeichen wird in der Mitte von einem Paar Schi aufsteigend von links nach rechts gekreuzt, wobei die kreisrunde Form von 90 mm nicht überschritten wird.
§ 2 Anbringen des Abzeichens
Der konzessionierte Schneesportlehrer hat in Ausübung seines Berufes das Abzeichen für konzessionierte Schneesportlehrer gut sichtbar auf seiner Kleidung im Brust- oder Oberarmbereich anzubringen. Das Abzeichen muss aufgebügelt, aufgenäht oder aufgedruckt sein.
§ 3 Ausgabe des Abzeichens
Das Abzeichen ist über den Vorarlberger Schilehrerverband zu beziehen.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über das Abzeichen für konzessionierte Schilehrer, LGBl.Nr. 6/2013 , außer Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage