Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 98/1998

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 98/1998

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend jener Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahr eine qualifizierte Ausbildung erfordern (LGBl.Nr. 98/1998)

Beachte für folgende Bestimmung

Rechtsgrundlage für diese Verordnung ist jetzt das Oö. Tourismusgesetz 2018

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend jener Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahr eine qualifizierte Ausbildung erfordern
StF: LGBl.Nr. 98/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997 , wird verordnet:

§ 1

Zu jenen Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahren eine qualifizierte Ausbildung erfordern, gehört: Tauchen

§ 2

Leiter von Einrichtungen zur Erteilung von Tauchunterricht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung diese Tätigkeit bereits seit mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und die nach dem Oö. Sportgesetz geforderten allgemeinen und fachlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Berechtigungsscheines nicht oder nur zum Teil erfüllen, haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Erbringung der fehlenden Voraussetzungen nachzuweisen. Als gleichwertige Ausbildung gilt dabei auch die Ablegung einer praktischen Eignungsprüfung beim O.ö. Landes-Tauchsportverband.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
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