Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 23/1990

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 23/1990

Verfassungsgesetz über den Verlauf der Landesgrenze zwischen dem Land Vorarlberg und der Bundesrepublik Deutschland (LGBl.Nr. 23/1990)

Langtitel

Verfassungsgesetz über den Verlauf der Landesgrenze zwischen dem Land Vorarlberg und der Bundesrepublik Deutschland
StF: LGBl.Nr. 23/1990

§ 1

Die Grenze zwischen dem Land Vorarlberg und der Bundesrepublik Deutschland verläuft gleich wie die Grenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in dem im § 2 Abs. 1 genannten Teil Bayern-Vorarlberg.

§ 2

(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Teil Bayern-Vorarlberg der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ (Grenzpunkt 147 bis Ende der Sektion) durch folgende Anlagen des Grenzvertrages bestimmt: Anlage 4 (Beschreibung der Staatsgrenze), Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis) und Anlage 6 (Grenzkarte im Maßstab 1:5000).
(2) Grenzvertrag im Sinne des Abs. 1 ist der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. April 1989 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“.

§ 3

Die Landesgrenze im Bodensee wird durch dieses Verfassungsgesetz nicht berührt. Beachte für folgende Bestimmung *) Dabei handelt es sich um das Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Z. 1 des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes ist das Wort „Bundesverfassungsgesetzes“ mit Wirkung vom 1.1.2008 durch das Wort „Bundesgesetzes“ zu ersetzen.

§ 4

(1) Dieses Verfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes*) - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der im § 2 genannte Grenzvertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wird, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes tritt das Verfassungsgesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, LGBl.Nr. 24/1976, außer Kraft.
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