Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 93/2004

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 93/2004

Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG (LGBl.Nr. 93/2004)

Beachte für folgende Bestimmung

Beachte die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl.Nr. 25/2013

Langtitel

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG)
StF: LGBl.Nr. 93/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Ratifikationstext

Gemäß Art. 56 Abs. 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Artikel 9 Kostenhöchstsätze

Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben: 1. für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag € 17,-- 2. für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat für Erwachsene € 180,-- für Minderjährige € 80,-- für unbegleitete Minderjährige € 180.-- 3. für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat für eine Einzelperson € 110,-- für Familien (ab zwei Personen) gesamt € 220,-- 4. für Taschengeld pro Person und Monat € 40,-- 5. für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person € 370,-- 6. für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Monat € 2480.-- 7. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10) € 75.-- in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15) € 60.-- in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften € 37,-- 8. für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag). 9. für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von 1:170 10. für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen. 11. für Schulbedarf pro Kind und Jahr € 200.-- 12. für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat € 10.-- 13. für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person € 3,63 14. für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person € 150.-- 15. für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 16. für Kosten gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 pro Person und Tag maximal der gemäß § 10 Abs. 2 FrG-DV jeweils festgelegte Betrag. Artikel 10 Kosten
(1) Die Gesamtkosten die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt, ausgenommen die Kosten gemäß Art. 11 Abs. 4 erster Satz. Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge, maximal jedoch bis zum Erreichen der in Art. 9 normierten Kostenhöchstsätze.
(2) Die auf die einzelnen Länder gemäß Abs. 1 entfallenden Kosten werden zwischen den Ländern nach der Wohnbevölkerung (Art. 1 Abs. 4) ausgeglichen.
(3) Die Vertragspartner legen entstehende Kosten aus und verrechnen vierteljährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals nach den Abs. 1 und 2.
(4) Der Bund kann, über Ersuchen auch nur eines Landes, erwachsende Kosten bevorschussen. Die Verrechnung erfolgt gemäß Abs. 3.
(5) Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(6) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragspartner im Einvernehmen fest. Artikel 11 Kostentragung bei Asylwerbern
(1) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z. 1), die ihren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle) einbringen, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens für 12 Monate gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(2) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z. 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens bis 30. April 2005, gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(3) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z. 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in zweiter Instanz beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens, längstens bis 31. Oktober 2004, gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(4) Die Kosten für die Grundversorgung Fremder gemäß der Abs. 1 bis 3, deren Asylverfahren bis zur rechtskräftigen materiellen Entscheidung länger als den oben genannten Zeitraum dauern, trägt der Bund alleine. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kommt die Kostentragung gemäß Art. 10 zur Anwendung.

Artikel 12

Kostenverschiebungen durch legistische Maßnahmen, Abwicklung der Schülerfreifahrt

(1) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen des Bundes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60:40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten der Länder mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Art. 15a B-VG-Vereinbarung verursacht, so hat der Bund hiefür den Ländern vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.
(2) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen eines Landes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60:40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten des Bundes mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Art. 15a B-VG-Vereinbarung verursacht, so hat das jeweilige Land dem Bund hiefür vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.
(3) Erzielen sämtliche Vertragspartner eine Einigung über die Kostentragung, entfällt die Kostentragungspflicht gemäß Abs. 1 und 2.
(4) Der Bund übernimmt vorläufig die zentrale Abwicklung der Schülerfreifahrten. Die Kosten der Schülerfreifahrt unterliegen dem Kostenteilungsschlüssel gemäß Art. 10 Abs. 1 der genannten Vereinbarung. Artikel 13 Datenaustausch Die Vertragspartner sowie von diesen beauftragte Organisationen erhalten Zugriff auf den zu schaffenden Informationsverbund. Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, welcher Bedienstete auf Informationen zugegriffen hat. Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Artikel 6, 7, 8, 10 und 11 zulässig. Die Vertragspartner schulen die Zugriffsberechtigten in geeigneter Weise. Artikel 14 Sprachliche Gleichstellung Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Artikel 15 Dauer
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Die Vertragspartner verzichten für die Dauer von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.
(2) Sollte ein Vertragspartner nach Ablauf dieser Frist die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle anderen Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen. Artikel 16 Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
(1) Der Bund setzt Maßnahmen zur Beschleunigung von Asylverfahren und zur Aufenthaltsbeendigung von Fremden ohne Aufenthaltstitel, soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist.
(2) Die Vertragspartner übernehmen mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die von ihnen jeweils betreuten und zur Zielgruppe gehörenden Personen in diese Grundversorgung.
(3) Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
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