Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 71/2009

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 71/2009

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (LGBl. Nr. 71/2009)

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Stammfassung: LGBl. Nr. 71/2009 (XV. GPStLT RV EZ 2581/1 AB EZ 2581/2)

Änderung

Novellen:
LGBl. Nr. 93/2012 (XVI. GPStLT RV EZ 901/1 AB EZ 901/2)
LGBl. Nr. 33/2015 (XVI. GPStLT RV EZ 3191/1 AB EZ 3191/2)
LGBl. Nr. 77/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 1424/1 AB EZ 1424/2)
LGBl. Nr. 138/2024 (XVIII. GPStLT RV EZ 3766/1 AB EZ 3766/2)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag Steiermark hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 6 rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.
Zur Novelle LGBl. Nr. 33/2015 :
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. III Abs. 1 rückwirkend mit 3. April 2015 in Kraft getreten.
Zur Novelle LGBl. Nr. 77/2017 :
Diese Vereinbarung ist gemäß Artikel II mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.
Zur Novelle LGBl. Nr. 138/2024 :
Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 11 Abs. 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern: 1. Voraussetzungen zur Förderung einer 24-Stunden-Betreuung sind: a) das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 , oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2023 , b) ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 , c) die Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung und d) eine Mindestausbildung der Betreuungspersonen als Maßnahme der Qualitätssicherung. 2. Es wird die Betreuung durch selbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 800 Euro und durch unselbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 1 600 Euro jeweils pro Monat auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen gefördert. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können davon abweichende Beträge festgesetzt werden. 3. Bei der Förderung kann das Einkommen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden. Vermögen wird nicht berücksichtigt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2024

Artikel 2

Gemeinsame Finanzierung und Kostenabrechnung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 die Ausgaben wie folgt zu bedecken: – Bund 60 (in Worten: sechzig) vH; – Länder 40 (in Worten: vierzig) vH.
(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Abs. 1 mit dem jeweiligen Bundesland.
(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2024

Artikel 3

Verfahren und Leistungserbringung

(1) Die Verfahren nach dieser Vereinbarung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt.
(2) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2024

Artikel 4

Datenschutz

Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Artikel 5

Erfahrungsaustausch und Evaluierung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Artikel 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993 , eingerichtet ist, – ihre Erfahrungen über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung auszutauschen, die von bundesweiter Bedeutung sind oder die eine gemeinsame Vorgangsweise erforderlich erscheinen lassen, und – allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erstatten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.

Artikel 7

Durchführung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Artikel 8

Änderung

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Artikel 9

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung. Anm.: in der Fassung LGBl Nr. 93/2012 , LGBl. Nr. 33/2015

Artikel 9

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 , außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung. Anm.: in der Fassung LGBl Nr. 93/2012 , LGBl. Nr. 33/2015 , LGBl. Nr. 77/2017 , LGBl. Nr. 138/2024

Artikel 10

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2024

Artikel 11

Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung

(1) Art. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(3) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2024 verwirklicht werden.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2024
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