LGBl. Nr. 117/1999
LGBl. Nr. 117/1999
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1999, mit der die Schifffahrt mit bestimmten Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf Gewässern im Land Steiermark verboten wird (LGBl. Nr. 117/1999)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1999, mit der die Schifffahrt mit bestimmten Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf Gewässern im Land Steiermark verboten wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 117/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl.Nr. 62/1997 , wird verordnet:
§ 1
(1) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf folgenden Gewässern verboten: Altausseersee, Giglachseen, Grundlsee, Leopoldsteinersee, Ödensee, Putterersee, Röcksee, Schwarzensee, Toplitzsee, Waldschacher Teich, Packer Stausee und auf jenen Teilen des Erlaufsees, des Turrachsees und des Soboth-Stausees, die im Land Steiermark gelegen sind.
(2) Das Verbot gilt nicht für 1. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche Fahrzeuge des Rettungs- und Feuerlöschdienstes, von Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörden sowie für Fahrzeuge, die der Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte dienen; 2. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche sowie Überwachungstätigkeit ausübende Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes; 3. Fahrzeuge, die der erwerbsmäßigen Schifffahrt dienen; 4. Fahrzeuge, die der Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei dienen. 5. notwendige Betriebsfahrten der Betreiber der örtlichen Wasseranlagen für Instandhaltungen, Vermessungen für Profilaufnahmen, Maßnahmen bei Hochwasserereignissen, betriebliche Überwachung und Inspektion der Anlagen und Abtransport von Treibholz oder sonstiger aus den Stauräumen notwendigerweise zu entfernenden Materialien.
§ 2
Die Schifffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (Wet-Bikes, Jet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer u. dgl.) ist verboten: 1. auf den in § 1 Abs. 1 angeführten Gewässern; 2. auf den Flüssen Mur, Mürz, Enns, Salza, Raab und Feistritz einschließlich deren Staubereichen.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. November 1979, LGBl.Nr. 80/1979, außer Kraft.