LGBl.Nr. 92/2017
LGBl.Nr. 92/2017
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 92/2017)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 92/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017 , wird verordnet:
§ 1
(1) Der „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein, politischer Bezirk Steyr-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 2. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen Beauftragte; 3. das Betreten zum Zwecke des Kletterns in Zone C jeweils zwischen dem 1. August und dem 31. März des jeweiligen Folgejahres; 4. das darüber hinausgehende Betreten des vorhandenen Wegenetzes sowie der Waldbereiche mit Ausnahme des Kletterns; 5. die jährliche Mahd der Wiese auf dem Grundstück Nr. 29/1, KG Losenstein, oder alternativ dazu die Beweidung mit Schafen und Ziegen, jeweils im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 6. das Auf-den-Stock-Setzen aller Gehölze in Zone A in Abständen von mindestens zehn Jahren im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 7. die Reduktion des Gehölzbestands in Zone B, wobei eine bleibende Überschirmung von mindestens 70 % gewährleistet bleiben muss, sowie die Beweidung mit Ziegen und Schafen in diesem Areal, jeweils im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 8. die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 9. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Bauwerken und Anlagen; 10. die rechtmäßige Ausübung der Jagd; ausgenommen davon sind die Errichtung jagdlicher Einrichtungen, die Durchführung von Treibjagden sowie die Wildfütterung.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Naturschutzgebiet "Burgberg in Losenstein" Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/1 - Koordinatenbezogene Darstellung der Grenze des Naturschutzgebiets „Burgberg in Losenstein“ Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/2 - Koordinatenbezogene Darstellung der Zonen A, B und C im GML-Standard