Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 45/1997

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 45/1997

Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die "Stadler-Wiese" in der Gemeinde Ottenschlag als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 45/1997)

Langtitel

Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die "Stadler-Wiese" in der Gemeinde Ottenschlag als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 45/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (O.ö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird verordnet:

§ 1

(1) Die „Stadler-Wiese“ in der Gemeinde Ottenschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 314 und einen Teil des Grundstückes Nr. 2749/1, beide KG. Ottenschlag, Gemeinde Ottenschlag.
(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

§ 2

Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 2. das Betreten durch Grundeigentümer und von diesen beauftragte Personen; 3. das Betreten für wissenschaftliche Zwecke im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 4. das Betreten auf den hiefür vorgesehenen Wegen; 5. die Bewirtschaftung der Feuchtwiesenbereiche in Form einer späten Mahd; 6. die Mahd der übrigen Wirtschaftswiesen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 7. das Befahren mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung; 8. landschaftsgestalterische Maßnahmen, die Instandsetzung und Erhaltung des Bewässerungsgrabens, sowie die Errichtung und Instandhaltung eines Lehrpfades im Bereich der Wirtschaftswiesen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 9. die forstwirtschaftliche Nutzung der Ufergehölze am Grasbach in Form der Einzelstammentnahme.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage Plan des Naturschutzgebietes „Stadler-Wiese“ (Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 45/1997 )
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht