LGBl.Nr. 84/2000
LGBl.Nr. 84/2000
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Richterbergau" in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 84/2000)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Richterbergau" in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 84/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999 , wird verordnet:
§ 1
(1) Die ”Richterbergau” in der Gemeinde Liebenau, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. das Betreten durch die Grundeigentümer und durch von ihnen Beauftragte; 2. das Betreten sowie die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage