Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 72/1993

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 72/1993

Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der der Pichlwald in Loibichl in der Gemeinde Innerschwand als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 72/1993)

Langtitel

Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der der Pichlwald in Loibichl in der Gemeinde Innerschwand als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 72/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 (O.ö. NSchG. 1982) wird verordnet:

§ 1

(1) Der Pichlwald in Loibichl in der Gemeinde Innerschwand, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die aus dem Grundstück Nr. 2676, KG. Innerschwand, vermessenen Teilflächen, Mischwald (FL = 1.270 m2) und Eibenwald (FL = 26.244 m2).
(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

§ 2

Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet: a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen; b) das Befahren mit Fahrzeugen für Zwecke der Forstwirtschaft; c) das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke; d) die forstliche Nutzung in der Form der Einzelstammentnahme mit Ausnahme der Eibe (Taxus baccata L.); e) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage Plan des Naturschutzgebietes Pichlwald in Loibichl (Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 72/1993 )
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