Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 35/1987

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 35/1987

Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Gmöser Moor in der Marktgemeinde Laakirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 35/1987)

Langtitel

Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Gmöser Moor in der Marktgemeinde Laakirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 35/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:

§ 1

Das Gmöser Moor, Grundstück Nr. 1152, KG. Laakirchen, im Gebiet der Marktgemeinde Laakirchen, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.

§ 2

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet: a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd; b) das Betreten des Gebietes durch den Grundeigentümer bzw. dessen Beauftragte und durch Organe von Behörden, soweit dies zur Dienstausübung erforderlich ist; c) das Begehen des Rundweges; d) die Entnahme von Moorwasser und Moorerde durch den Grundeigentümer bzw. dessen Beauftragte für Zwecke der Verwendung als Kurmittel; e) die Nutzung der mit Laubhölzern bestockten Flächen in Form der Einzelstammentnahme; f) die zur Erhaltung der bestehenden Moorteiche notwendigen Pflegemaßnahmen; g) das Befahren zum Zweck der Durchführung der nach lit. d bis f gestatteten Nutzungen bzw. Pflegemaßnahmen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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