LGBl.Nr. 52/2012
LGBl.Nr. 52/2012
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Altmünster, Aurach am Hongar, Schörfling am Attersee, Steinbach am Attersee und Weyregg am Attersee als "Naturpark Attersee-Traunsee" festgestellt werden (LGBl.Nr. 52/2012)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Altmünster, Aurach am Hongar, Schörfling am Attersee, Steinbach am Attersee und Weyregg am Attersee als "Naturpark Attersee-Traunsee" festgestellt werden
StF: LGBl.Nr. 52/2012
Änderung
LGBl.Nr. 81/2012
LGBl.Nr. 98/2020
LGBl.Nr. 21/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes Nr. 30/2010, wird verordnet:
§ 1
(1) Die gemäß Abs. 2 ausgewiesenen Grundflächen in der Gemeinde Altmünster im politischen Bezirk Gmunden sowie in den Gemeinden Weyregg am Attersee, Schörfling am Attersee, Aurach am Hongar und Steinbach am Attersee im politischen Bezirk Vöcklabruck sind Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001. (Anm: LGBl.Nr. 81/2012 , 98/2020 )
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/10) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß den §§ 5, 9 und 10 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde: 1. die Neuerrichtung von oberirdischen Telekommunikationsanlagen; 2. die Neuerrichtung und die wesentliche Änderung von Windkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 5 kW oder einer Nabenhöhe von über 5 Metern sowie die Erweiterung bestehender kleinerer Windkraftanlagen auf eine Leistung von mehr als 5 kW oder eine Nabenhöhe von über 5 Metern; 3. die Neuerrichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen, ausgenommen die Errichtung von oberirdischen Niederspannungsleitungen bis zu einer Spannung von 1.000 Volt (1 kV) außerhalb der gemäß §§ 9 und 10 Oö. NSchG 2001 geschützten Bereiche. (Anm: LGBl. Nr. 98/2020 )
§ 3
Für dieses Landschaftsschutzgebiet wird die Bezeichnung "Naturpark Attersee-Traunsee" festgesetzt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 98/2020 ) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Übersichtskarte Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/1 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/2 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/3 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/4 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/5 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/6 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/7 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/8 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/9 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/10 - Detailplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3 - Koordinatenbezogene Grenzen des "Naturparks Attersee-Traunsee" im GML-Standard