Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 60/2017

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 60/2017

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Quellflur bei Grueb“ in der Gemeinde Tiefgraben als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird (LGBl.Nr. 60/2017)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Quellflur bei Grueb“ in der Gemeinde Tiefgraben als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 60/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014 , wird verordnet:

§ 1 Bezeichnung

Die „Quellflur bei Grueb“ in der Gemeinde Tiefgraben (offizielle Gebietskennziffer AT3135000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtline“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Quellflur bei Grueb“ bezeichnet.

§ 2 Grenzen

Das „Europaschutzgebiet Quellflur bei Grueb“ umfasst jenes Gebiet, das mit der Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 59/2017 als Naturschutzgebiet „Quellflur bei Grueb“ in der Gemeinde Tiefgraben festgestellt wurde.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Quellflur bei Grueb“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands 1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) Tabelle 1 Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“) Bezeichnung des Lebensraums 6410 Pfeifengraswiese auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caerulea) 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanquisorba officinalis) 7220* Kalktuffquellen 7230 Kalkreiche Niedermoore und 2. der in der Tabelle 2 angeführten Pflanzenart des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensraums Tabelle 2 Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums 1903 Glanzstendel (Liparis loeselii) Nährstoffarme, kalkreiche Streuwiesen über Niedermoortorf

§ 4 Erlaubte Maßnahmen

Die im § 2 der Verordnung, mit der die „Quellflur bei Grueb“ in der Gemeinde Tiefgraben als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 59/2017 , festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

§ 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß Tabelle 2 und deren Lebensraums zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, 1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten Tabelle 3 Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen 6410 Pfeifengraswiese auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caerulea) Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähgutes; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich) 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanquisorba officinalis) Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähgutes 7220* Kalktuffquellen Weitgehendes Betretungsverbot, ausgenommen im Rahmen der Bewirtschaftung der umliegenden Flächen; Sicherung der hydrologischen Standortbedingungen 7230 Kalkreiche Niedermoore Sicherung der hydrologischen Standortbedingungen; keinerlei zusätzliche Entwässerung oder anthropogen verursachte Nährstoffzufuhr; Vermeidung einer zunehmenden Verbuschung durch Aufrechterhaltung der extensiven Bewirtschaftung oder bei Entfall dieser gelegentliche Schwendungen bei Bedarf und 2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenart zu gewährleisten Tabelle 4 Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen 1903 Glanzstendel (Liparis loeselii) Extensive Wiesenbewirtschaftung mit spätem Mahdzeitpunkt und vollständigem Düngeverzicht; Verhinderung einer Verschilfung des Standortes durch Kontinuität der Bewirtschaftung; extensive Beweidung möglich

§ 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung: 1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff, und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70; 2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016“: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2332 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 353 vom 23.12.2016, S 256 ff.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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