LGBl.Nr. 44/2015
LGBl.Nr. 44/2015
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Mondsee und der Attersee sowie vier Zubringerflüsse als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird (LGBl.Nr. 44/2015)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Mondsee und der Attersee sowie vier Zubringerflüsse als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 44/2015
Änderung
LGBl.Nr. 69/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014 , wird verordnet:
§ 1 Bezeichnung
Der Mondsee und der Attersee, die Seeache sowie Teile des Weißenbaches, der Fuschler Ache und der Zeller Ache (offizielle Gebietskennziffer AT3117000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7. Februar 2025 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet. (Anm: LGBl.Nr. 69/2025 )
§ 2 Grenzen
(1) Die Grenzen des „Europaschutzgebiets Mond- und Attersee“ sind im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/10) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem Teile des Gebiets, das von folgender Verordnung erfasst ist: Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in den Gemeinden St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/1996 , in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2012 .
§ 3 Schutzzweck
Der Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Mond- und Attersee“ ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands 1. des in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensraums des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) Tabelle 1 Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ Bezeichnung des Lebensraums 3140 Oligo - bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des des Callitricho-Batracdhion sowie 2. der in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) Tabelle 2 Codebezeichnung Bezeichnung der Art 1139 Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri) 1141 Seelaube (Chalcalburnus chalcoides mento, Mairenke) sowie 3. der in der Tabelle 3 angeführten Pflanzenart des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensraums Tabelle 3 Codebezeichnung Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums 4096 Sumpfgladiole (Gladiolus palustris) Moorwiesen und Moorwälder mit wechselfeuchten, humosen, eher nährstoffarmen aber basenreichen Böden und in Übergangsbereichen von feuchten zu trockenen, nährstoffarmen Wiesen bis in Höhenlagen von 1.500 m; dabei insbesondere auf Streuwiesen (Molinion), Halbtrockenrasen (Mesobromion) sowie in Kalk-Trockenkiefernwäldern (Erico-Pinion) (Anm: LGBl.Nr. 69/2025 )
§ 4 Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001. (Anm: LGBl.Nr. 69/2025 )
(2) Außerhalb des im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiets führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001: 1. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei gemäß dem Oö. Fischereigesetz, der Atterseefischereiordnung sowie der Mondseefischereiordnung; 2. der Gemeingebrauch gemäß § 8 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2014 ; 3. die Errichtung, Instandhaltung und Änderung von Erholungs- und Freizeitanlagen, ausgenommen die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen unter Wasser, die maschinelle Veränderung des Seebodens sowie die Errichtung von Stegen, Plattformen, etc. mit einem Ausmaß von mehr als 50 m²; 4. die Linien- und Ausflugsschifffahrt; 5. die Errichtung von Gebäuden am Ufer sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Kraftwerken, Hochwasserschutzanlagen, Wasserleitungen, Ufersicherungen, Fahrtrinnen, Marinas, etc.; 6. Sport- und Freizeitaktivitäten, wie Segeln, Rudern, Wasserschifahren, Motorbootfahren, Tauchen, etc., ausgenommen Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen; 7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd; 8. das Setzen oder die Veränderung von Bojen im Rahmen der jeweiligen Bojenverordnungen.
(3) Die im § 2 der Verordnung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in der Gemeinde St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/1996 , in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 41/2012 , festgelegten gestatteten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(4) Die Bestimmungen für das im § 2 Abs. 2 genannte Naturschutzgebiet bleiben unberührt.
§ 5 Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1, der Tierarten gemäß Tabelle 2 und der Pflanzenart gemäß Tabelle 3 zu gewährleisten. (Anm: LGBl.Nr. 69/2025 )
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/10) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.
§ 6 Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, 1. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten Tabelle 3 Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen 3140 Oligo - bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen Erhalt des trophischen Zustands der Seen; Reduktion von Nährstoffen in belasteten Uferabschnitten bzw. Zubringern; Renaturierung von Uferbereichen (Rückbau hart verbauter Abschnitte, Herstellen von Flachwasserbereichen, etc.) 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion Renaturierung verbauter Gewässerabschnitte; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken; Erhalt der Gewässergüteklasse und 2. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten. Tabelle 4 Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen 1139 Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri) Renaturierung verbauter Zubringer; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken der Zubringer; Erhalt und Wiederherstellung natürlicher Flachwasserbereiche und Uferabschnitte in den Seen; Dezimierung der Bestände nicht heimischer Arten 1141 Seelaube (Chalcalburnus chalcoides mento, Mairenke) Erhalt und Wiederherstellung natürlicher Flachwasserbereiche und Uferabschnitte in den Seen; Renaturierung verbauter Zubringer; Herstellung der Durchgängigkeit an den Querbauwerken der Zubringer; Dezimierung der Bestände nicht heimischer Arten und 3. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 5 genannten Pflanzenart zu gewährleisten Tabelle 5 Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen 4096 Sumpfgladiole (Gladiolus palustris) Sicherung einer extensiven düngerfreien Bewirtschaftung mit einmaliger, später Mahd (Mahd nach Ausfall der Samen der Sumpfgladiole) samt Abtransport des Mähguts; Verhinderung von Gehölzaufwuchs; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen (Anm: LGBl.Nr. 69/2025 )
§ 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung: 1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S 70; 2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7. Februar 2025“: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/251 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer achtzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. L, 2025/251, 17.2.2025. (Anm: LGBl.Nr. 69/2025 )
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Gebiete in den Gemeinden Schörfling am Attersee, Weyregg am Attersee, Steinbach am Attersee, Unterach am Attersee, Seewalchen am Attersee, Attersee, Nußdorf am Attersee, Berg im Attergau, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz und Innerschwand als „Europaschutzgebiet Mond- und Attersee“ bezeichnet werden, LGBl. Nr. 131/2006 , außer Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Übersichtsplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/01 - Blattschnitt 01 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/02 - Blattschnitt 02 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/03 - Blattschnitt 03 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/04 - Blattschnitt 04 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/05 - Blattschnitt 05 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/06 - Blattschnitt 06 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/07 - Blattschnitt 07 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/08 - Blattschnitt 08 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/09 - Blattschnitt 09 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/10 - Blattschnitt 10 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3/1 - Koordinatenbezogene Darstellung der Grenze des Europaschutzgebiets "Mond- und Attersee" im GML-Standard Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3/2 - Koordinatenbezogene Darstellung der Abgrenzung von Lebensraumtypen im GML-Standard