LGBl.Nr. 72/2009
LGBl.Nr. 72/2009
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Obere Donau- und Aschachtal" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird (LGBl.Nr. 72/2009)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Obere Donau- und Aschachtal" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 72/2009
Änderung
LGBl.Nr. 148/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007 , wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung
(1) Das Gebiet „Oberes Donautal“ (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3112000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
(2) Das Gebiet „Oberes Donau- und Aschachtal“ (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3122000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2008 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).
(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Oberes Donau- und Aschachtal“ bezeichnet.
§ 2
Grenzen
(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets und - innerhalb desselben - die Grenzen des Vogelschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/16) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Europaschutzgebiets oder - innerhalb desselben - über die Grenzen des Vogelschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze (Z. 1 bis 5) oder teilweise (Z. 6) erfasst sind: 1. Verordnung, mit der „Hangwälder im Tal der Großen Mühl“ in den Gemeinden Kirchberg o.d.D. und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 94/1996 , 2. Verordnung, mit welcher der „Schlossberg Neuhaus“ in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis als Naturschutzgebiet festgestellt wird und mit dem ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 97/2004 , 3. Verordnung, mit der das Tal des Kleinen Kößlbaches in den Gemeinden Engelhartszell, St. Aegidi und Waldkirchen a.W. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 69/1996 , in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2001 , 4. Verordnung, mit welcher der „Predigtstuhl“ in der Gemeinde Hartkirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 77/2001 , 5. Verordnung, mit der Teile des Aschachtales, Gemeinde Stroheim, als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 9/2004 , 6. Verordnung, mit der das „Rannatal“ in den Gemeinden Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 148/2021 . (Anm: LGBl. Nr. 148/2021 )
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Oberes Donautal“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs I der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume: Tabelle 1: ------------------------------------------------------------ Codebezeichnung Bezeichnung Bezeichnung der Art des Lebensraums A030 Schwarzstorch Große geschlossene (Ciconia nigra) Wälder mit hohem Altholzanteil, strukturiert durch Lichtungen, Waldwiesen, Bachtäler, waldnahe Wiesen und Feuchtflächen; Felsbänder A072 Wespenbussard Große Waldgebiete (Pernis apivorus) mit Altholz, strukturiert durch Lichtungen; extensiv genutzte Grünlandflächen mit kleinen Feldgehölzen; Gewässer A215 Uhu Unzugängliche, wenig (Bubo bubo) gestörte Felsbänder; offene oder locker mit Bäumen bestandene Flächen, offene landwirtschaftliche Flächen; Gewässerränder und bewaldete Hänge, strukturiert durch Lichtungen A229 Eisvogel Senkrechte (Alcedo atthis) Uferanbrüche; strauchförmige Ufervegetation; Gewässer A234 Schwarzspecht Große (Dryocopus martius) zusammenhängende Waldflächen mit Altholzbeständen und Altholzinseln (vorwiegend Buchen) ------------------------------------------------------------
(2) Schutzzweck des als „Oberes Donau- und Aschachtal“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands 1. der in Tabelle 2 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2): Tabelle 2: ------------------------------------------------------------ Codebezeichnung Bezeichnung des Lebensraums gemäß „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) 8150 Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation 8230 Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo- Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno- Padion, Alnion incanae, Salicion albae) 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo- Fagetum) 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) 9180* Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) 9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio- Piceetea) ------------------------------------------------------------ und 2. der in Tabelle 3 angeführten Tierarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) und deren Lebensräume: Tabelle 3: ------------------------------------------------------------ Codebezeichnung Bezeichnung Bezeichnung gemäß der Art des Lebensraums „FFH-Richtlinie“ 1337 Biber Natürliche Flusssysteme (Castor fiber) mit guter Wasserqualität und ganzjähriger Wasserführung; ausreichender Uferbewuchs 1355 Fischotter Flüsse, Bäche und (Lutra lutra) Teiche mit gut strukturierten Ufern und guter Wasserqualität 1324 Großes Mausohr Unterwuchsarme (Myotis myotis) Wälder; Wiesen 1166 Kammmolch Fischfreie, permanente, (Triturus besonnte Stillgewässer; cristatus) Altwasserarme mit Unterwasservegetation; Feuchtwiesen; Gehölze 1193 Gelbbauchunke Temporär besonnte, (Bombina variegata) vegetationsarme und fischfreie Stillgewässer, Kleingewässerkomplexe; Mosaik aus Ruderalflächen, Waldrändern und Lichtungen 1061 Dunkler Extensiv genutzte Ameisenbläuling oder brachliegende (Maculinea Wiesen mit Beständen nausithous) des Großen Wiesenknopfes; Ameisen der Gattung Myrmica 1059 Heller Extensiv genutzte Ameisenbläuling oder brachliegende (Maculinea teleius) Wiesen; trockenere Saumstandorte mit Vorkommen des Großen Wiesenknopfes; Vorkommen der Ameisenarten Myrmica scabrinodis und Myrmica rubra 1078 Spanische Flagge Lichte, feuchte (Callimorpha Laub- und Mischwälder; quadripunctaria) Lichtungen; Wegränder; buschreiche Hänge, flussbegleitende Gehölzstrukturen mit reichlich Saumbewuchs 1083 Hirschkäfer Eichenreiche Wälder (Lucanus cervus) mit hohem Anteil an Alt- und Totholz; Wurzelstöcke und absterbende Stümpfe 1160 Streber Größere Fließgewässer (Zingel streber) mit schottriger Sohle und Bereichen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit 1114 Frauennerfling Größere Fließgewässer (Rutilus pigus) mit vielfältiger Habitatausstattung (Schotterbänke, angeströmte Ufer, ...) 1124 Weißflossen- Größere Fließgewässer gründling mit höherer Strömung (Gobio albipinnatus) 1163 Koppe Lockeres grobkörniges (Cottus gobio) Sohlsubstrat in strömungsreichen Fließgewässern 1157 Schrätzer Größere Fließgewässer (Gymnocephalus mit kiesig-sandiger schraetzer) Sohle und Bereichen geringer Strömung 1130 Schied, Rapfen Größere Fließgewässer (Aspius aspius) mit kiesiger Sohle 2522 Sichling Langsam fließende (Pelecus cultratus) Gewässer(abschnitte) mit angebundenen Altarmen 1139 Perlfisch Fließgewässer mit (Rutilus frisii kiesiger Sohle meidingeri) 1159 Zingel Größere Fließgewässer (Zingel zingel) mit schottrig-kiesiger Sohle und Bereichen mit mäßiger Strömungsgeschwindigkeit 2555 Donaukaulbarsch Altarme; Fließgewässer (Gymnocephalus mit geringer baloni) Strömungsgeschwindigkeit ------------------------------------------------------------
§ 4
Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001: 1. auf allen Waldflächen innerhalb des Europaschutzgebiets a) die Bewirtschaftung in Form - der Einzelstammentnahme, - von Kleinkahlhieben bis 0,2 ha im Schutzwald, - der Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang, - der Entnahme von Fichten nach wirtschaftlichen Überlegungen sowie - der Nutzung von Uferbegleitgehölzen; b) die Anlage von Rückegassen und Lagerplätzen, sofern dafür keine Sprengung erforderlich ist; c) mechanische Kulturvorbereitung und -pflege, einschließlich die Anwendung von Verbissschutzmitteln; d) mechanische Forstschutzmaßnahmen; e) Maßnahmen zum Schutz der Naturverjüngung; 2. die rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung sowie die rechtmäßige Anlage und Verbreiterung von Forststraßen und Rückewegen ausgenommen - auf jenen Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 2 zugeordnet werden, - auf Flächen, auf denen aktuell Brut- oder Schlafplätze der Art „1324 Großes Mausohr“ oder Brutplätze der Art „1083 Hirschkäfer“ festgestellt wurden und - auf Flächen innerhalb des Vogelschutzgebiets „Oberes Donautal“ auf denen aktuell Brutplätze von Vogelarten der Tabelle 1 festgestellt wurden; 3. die rechtmäßige Durchführung von Kahlhieben und die Anlage und Verbreiterung von Forststraßen und Rückewegen auf Flächen, die dem Lebensraum „9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)“ zugeordnet werden; 4. die Wiederbewaldung, Dickungspflege und Durchforstung in Lebensräumen der in Tabelle 2 unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen Baumartenzusammensetzung; 5. die zeitgemäße landwirtschaftliche Nutzung (§ 3 Z 17 Oö. NSchG 2001), ausgenommen auf Flächen, - die einem Lebensraumtyp der Tabelle 2 zugeordnet werden oder - die Lebensräume der Arten „1061 Dunkler Ameisenbläuling“ und „1059 Heller Ameisenbläuling“ darstellen; 6. die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Wirtschaftsdüngergabe (Festmist, Gülle oder Jauche) auf Flächen des Lebensraumtyps „6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)“; 7. die Entbuschung und einmalige, späte Mahd im zweijährigen Abstand im Lebensraumtyp „6430 Feuchte Hoch-staudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“; 8. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei; 9. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Anlage von Fütterungen - auf Flächen, die den Lebensraumtypen „6430 Feuchte Hochstaudenfluren“, „8150 Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas“, „8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation“ oder „8230 Silikatfelsen mit Fetthennen-Pioniervegetation“ zugeordnet werden und - auf Flächen, die Lebensräume der Arten „1061 Dunkler Ameisenbläuling“ oder „1059 Heller Ameisenbläuling“ darstellen; 10. der Gemeingebrauch gemäß § 8 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006 ; 11. das Befahren der Donau mit Wasserfahrzeugen; 12. die rechtmäßige Benutzung der bestehenden Wege und Straßen; 13. das Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte und sonstige berechtigte Personen; 14. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen und Wegen im erforderlichen Umfang; 15. Instandhaltung von rechtmäßig errichteten Bauwerken, Anlagen und Einrichtungen; 16. Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie einschließlich der für den Betrieb dieser Anlagen behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen.
(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
§ 5
Ziele des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1, Lebensraumtypen gemäß Tabelle 2 und der Tierarten gemäß Tabelle 3 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 2 genannten Lebensraumtypen und das Verbreitungsgebiet der Arten „1061 Dunkler Ameisenbläuling“ und „1059 Heller Ameisenbläuling“ ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/16) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/3 maßgeblich.
§ 6
Landschaftspflegeplan
(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, 1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Vogelarten zu gewährleisten: Tabelle 4: ------------------------------------------------------------ Bezeichnung Pflegemaßnahmen der Art A030 Erhalt von Altholzbeständen, Schwarzstorch Außernutzungstellung von Waldbeständen, Erhalt waldnaher Wiesen, naturnaher Bachläufe und Feuchtflächen; Sicherung bekannter Horststandorte durch Ausweisung von Ruhezonen, Durchführung von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der Balz- und Brutzeit A072 Erhalt aufgelockerter Waldbestände Wespenbussard und Altholzinseln, Verlängerung der Umtriebszeit; Erhalt und Pflege extensiver Wiesenflächen insbesondere in Waldrandnähe, Durchführung von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der Balz- und Brutzeit A215 Sicherung der Brutplätze durch Uhu Ruhezonen, Durchführung von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der Balz- und Brutzeit A229 Sicherung von (potenziellen und Eisvogel aktuellen) Brutplätzen, Schaffung geeigneter Strukturen zur Anlage von Bruthöhlen im Rahmen von Wasserbaumaßnahmen A234 Erhalt geeigneter Bäume zur Anlage Schwarzspecht von Bruthöhlen (v.a. Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser größer 35 cm), Erhalt von Altholzinseln, Außernutzungstellung von Waldbeständen, Erhöhung der Umtriebszeit, Durchführung von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der Balz- und Brutzeit ------------------------------------------------------------ 2. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 5 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten: Tabelle 5: ------------------------------------------------------------ Bezeichnung der Pflegemaßnahmen Lebensräume 3150 Erhaltung der Gewässer bezüglich Natürliche eutrophe Wasser- und Nährstoffhaushalt, Seen mit einer Maßnahmen zur Verhinderung von Vegetation des Nährstoffeinträgen (z. B. Anlage von Magnopotamions oder Pufferstreifen, Reduktion der Hydrocharitions Düngung im Nahbereich, effektive Abwasserreinigung) 3260 Schutz und Erhaltung der Flüsse der planaren Gewässerhydrologie; Maßnahmen zur bis montanen Stufe mit Verhinderung von Nährstoffeinträgen Vegetation des (z. B. Anlage von Pufferstreifen, Ranunculion fluitantis Reduktion der Düngung im Nahbereich, und des effektive Abwasserreinigung) Callitricho-Batrachion 6430 Erhaltung eines möglichst Feuchte unbeeinflussten natürlichen Hochstaudenfluren der Störungsregimes; Entbuschung; planaren und montanen Spätsommermahd im zweijährigen bis alpinen Stufe Abstand; Anlage von Pufferstreifen bei angrenzenden intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen (Düngeverzicht oder Düngereduktion) 6510 Extensive Nutzung (ein- bis zweimalige Magere Mahd, keine Düngung); Maßnahmen zur Flachland-Mähwiesen Vermeidung von Nährstoffeinträgen (Alopecurus pratensis, (z. B. Anlage von Pufferstreifen) Sanguisorba officinalis) 9110 Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Hainsimsen-Buchenwald Belassen von Altholzinseln; Belassen (Luzulo-Fagetum) von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands, Schutz der (Natur-)Verjüngung 9130 Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Waldmeister-Buchenwald Belassen von Altholzinseln; Belassen (Asperulo-Fagetum) von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands, Schutz der (Natur-)Verjüngung 9170 Mittelwaldnutzung; Nutzungsverzicht Labkraut-Eichen- Einzelbäume (ausgenommen Hainbuchen), Hainbuchen-wald Belassen von Altholzinseln; Förderung (Galio-Carpinetum) der Eiche durch Lochhiebe oder kleinflächige Kahlhiebe; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit bei Eichen und anderen beigemischten Edellaubbaumarten; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung der gesellschaftstypischen Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-) Verjüngung 9180* Begrenzung der Schlaggröße; Belassen Schlucht- und von liegendem und stehendem Totholz; Hangmisch-wälder Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen (Tilio-Acerion) der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze 91E0* Erhalt der Dynamik und der Auenwälder mit Alnus Standortverhältnisse (laterale glutinosa und Fraxinus Vernetzung mit den Fließgewässern, excelsior (Alno-Padion, Anbindung von Nebenarmen, u.a.); Alnion inca-nae, Nutzungsverzicht Einzelbäume; Salicion albae) Belassen von Altholzinseln; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze 9410 Dauernder Nutzungsverzicht Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) ------------------------------------------------------------ und 3. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 6 genannten Tierarten zu gewährleisten: Tabelle 6: ------------------------------------------------------------ Bezeichnung Pflegemaßnahmen der Art 1337 Erhalt des Ufergehölzsaums mit Biber standortgerechten Gehölzen 1355 Erhalt von strukturierten Ufern Fischotter mit Ufergehölzsäumen; Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer 1324 Erhalt unterwuchsfreier bzw. Großes Mausohr unterwuchsarmer Laub- und Mischwälder sowie Wiesenflächen 1166 Erhalt von Kleingewässern; Maßnahmen Kammmolch zur Sicherung bestehender Stillgewässer im Bereich der Schlögener Schlinge 1193 Erhalt von Kleingewässern (flach, Gelbbauchunke temporär bis episodisch); Entbuschung im Bereich potenzieller Habitate 1061 Mahd nicht vor dem 1. September, Dunkler auf wüchsigen Standorten ist Ameisenbläuling zusätzlich eine Frühjahrsmahd vor dem 31. Mai möglich; Einschränkung der Düngung 1059 Mahd nicht vor dem 1. September, auf Heller wüchsigen Standorten ist zusätzlich Ameisenbläuling eine Frühjahrsmahd vor dem 31. Mai möglich; Einschränkung der Düngung 1078 Erhalt feuchter Waldsäume Spanische Flagge 1083 Erhalt alter, nicht allzu dichter Hirschkäfer Eichenbestände; Belassen von Totholz und alten Bäumen 1160 Erhalt von Schotterbänken in Streber Stauwurzelbereichen sowie naturnaher Bacheinmündungen; Reaktivierung durchströmter Nebenarme und Inseln mit Vegetation 1114 Erhalt von Schotterbänken in Frauennerfling Stauwurzelbereichen, naturnahen Bacheinmündungen, durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation sowie einseitig angebundenen Altarmen 1124 Erhalt von Schotterbänken in Weißflossen- Stauwurzelbereichen, naturnahen gründling Bacheinmündungen, durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation sowie einseitig angebundenen Altarmen 1163 Erhalt naturnaher Bacheinmündungen, Koppe Schotterbänken in Stauwurzelbereichen, durchströmter Nebenarme und Inseln mit Vegetation 1159 Erhalt durchströmter Nebenarme, Zingel einseitig angebundener Altarme und Inseln mit Vegetation sowie Schotterbänken in Stauwurzelbereichen 1157 Erhalt einseitig angebundener Altarme, Schrätzer Schotterbänken in Stauwurzelbereichen, durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation 1130 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Schied Strom, einseitig angebundenen Altarmen, Schotterbänken in Stauwurzelbereichen, naturnahen Bacheinmündungen sowie durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation 2522 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom, Sichling einseitig angebundenen Altarmen, durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation 1139 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom Perlfisch sowie durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation 2555 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom, Donaukaulbarsch einseitig angebundenen Altarmen, Schotterbänken in Stauwurzelbereichen sowie durchströmten Nebenarmen und Inseln mit Vegetation ------------------------------------------------------------
(2) Für das Naturschutzgebiet „Schlossberg Neuhaus“ in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis ist ausschließlich der Landschaftspflegeplan, der für dieses Gebiet mit Verordnung, LGBl. Nr. 97/2004 , erlassen wurde, anzuwenden.
§ 7
Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung: 1. „Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008, ABl. Nr. L 323 vom 3.12.2008, S. 31 f; 2. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff; 3. „Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008“: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, ABl. Nr. L 43 vom 13.2.2009, S. 63 ff.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.