LGBl. Nr. 131/2023
LGBl. Nr. 131/2023
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2023 über die Erklärung des Unteren Murtals zum UNESCO Biosphärenpark Nr. 1 (LGBl. Nr. 131/2023)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2023 über die Erklärung des Unteren Murtals zum UNESCO Biosphärenpark Nr. 1
Stammfassung: LGBl. Nr. 131/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 2, 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 des Steiermärkischen Biosphärenparkgesetzes 2022, LGBl. Nr. 65/2022 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/2022 , wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Das Gebiet der Gemeinden Mureck, Halbenrain und Bad Radkersburg sowie Teile der Gemeinden Straß in Steiermark und St. Veit in der Südsteiermark werden zum UNESCO Biosphärenpark erklärt. Dieses Gebiet wird als UNESCO Biosphärenpark Nr. 1 „Unteres Murtal“ bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient insbesondere dem Schutz des flusstypischen Ökosystems einschließlich seiner vielfältigen und miteinander vernetzten Biotope und Habitate, ihrem Reichtum an Tier- und Pflanzenarten, der Eigenart und Schönheit der Natur- und Kulturlandschaft sowie dem Schutz einer landschaftsverträglichen, nachhaltigen Landnutzung und Regionalentwicklung.
§ 3
Schutz- und Entwicklungsziele
Die Erreichung des Schutzzweckes soll insbesondere durch folgende Ziele sichergestellt werden: 1. in der Kernzone: a) die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung der Mur als Flusslebensraum, einschließlich der Ufervegetation und des unberührten Auwald Lebensraumes im Sinne der Funktionsfähigkeit seiner Ökosysteme; b) die Entwicklung eines nachhaltigen, naturorientierten Besuchermanagements. 2. in der Pflegezone: a) die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung einer nachhaltigen Landnutzung, insbesondere eines lebensraumtypischen standortgemäßen Auwald Lebensraumes; b) die Förderung und Entwicklung der im Gebiet vorkommenden lebensraumtypischen Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume. 3. in der Entwicklungszone: a) die Erhaltung und Entwicklung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft, des reichhaltigen Natur- und Kulturerbes, ihrer Nutzungsvielfalt und des sich daraus ergebenden Nutzungspotenziales als Lebens-, Arbeits- und Erholungsraum für den Menschen sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftungsform; b) die Stärkung der regionalen Identität. 4. in allen drei Zonen: a) die Regulierung des Wildbestandes zur Erhaltung und Entwicklung einer standortgerechten Naturverjüngung mit lebensraumtypischen heimischen Gehölzen; b) die Unterstützung und Förderung von Umweltbildung, Bewusstseinsbildung, Forschung und Monitoring sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung; c) die Entwicklung und Umsetzung eines grenzüberschreitenden Managements des „5-Länder-UNESCO-Biosphärenparks Mur-Drau-Donau“; d) die Entwicklung und Umsetzung eines den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht werdenden nachhaltigen Tourismus.
§ 4
Zusammensetzung des Biosphärenparkleitungskomitees
Das Biosphärenparkleitungskomitee setzt sich zusammen aus: 1. vier Vertretungspersonen aus dem Regionalvorstand und/oder dem Regionalmanagement jener Regionalverbände, in denen sich der Biosphärenpark befindet; 2. zwei von der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung entsandten Vertretungspersonen; 3. einer Vertretungsperson der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Biosphärenpark befindet; 4. der Bezirksnaturschutzbeauftragten/dem Bezirksnaturschutzbeauftragten der Baubezirksleitung Südoststeiermark und der Baubezirksleitung Südweststeiermark; 5. einer Vertretungsperson der Tourismusverbände jener Regionen, in denen sich der Biosphärenpark befindet, wobei ihr/ihm kein Stimmrecht zukommt; 6. der Biosphärenparkmanagerin/dem Biosphärenparkmanager, wobei ihr/ihm kein Stimmrecht zukommt.
§ 5
Bewilligungspflicht
In der Entwicklungszone außerhalb des Landschaftsschutzgebietes bedürfen Solarkraftanlagen ab 2.500 m 2 und Windkraftanlagen gemäß § 9 Steiermärkisches Biosphärenparkgesetz 2022 einer Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung.
§ 6
Abgrenzung des Biosphärenparks
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:80.000 (Anlage 1) und von 133 Detailplänen im Maßstab 1:4.000 (Anlage 2).
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2023, in Kraft. Anlage 2 1-10 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anl1 Anlage 2 101-110 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anl2 101-110 Anlage 2 111-120 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anl2 111-120 sig 11-20 (Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anl2 11-20 sig Anlage 2 121-133 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anl2 121-133 sig Anlage 2 21-30 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anl2 21-30 sig Anlage 2 31-40 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anl2 31-40 sig Anlage 2 41-50 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anl2 41-50 sig Anlage 2 51-60 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anl2 51-60 Anlage 2 61-70 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anl2 61-70 sig Anlage 2 71-80 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anl2 71-80 sig Anlage 2 81-90 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anl2 81-90 sig Anlage 2 91-100 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anl2 91-100 sig