Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 27/1997

AT - Landesrecht Wien

LGBl. Nr. 27/1997

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 an die Wiener Landwirtschaftskammer (LGBl. Nr. 27/1997)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 an die Wiener Landwirtschaftskammer

Änderung

LGBl. Nr. 12/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 793/1996 , wird verordnet:

§ 1.

Der Wiener Landwirtschaftskammer wird die Vollziehung der Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Wien nach den §§ 6, 16, 18 und 18a des Rebenverkehrsgesetzes 1996 obliegen, übertragen.

§ 2.

Die Wiener Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann von Wien spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über die Vollziehung dieser Aufgaben im abgelaufenen Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht