LGBl.Nr. 49/2023
LGBl.Nr. 49/2023
TTHG-Leistungs-Verordnung (LGBl.Nr. 49/2023)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 30. Mai 2023 über nähere Bestimmungen für die im Rahmen der Hoheitsverwaltung nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährten Leistungen (TTHG-Leistungs-Verordnung)
StF: LGBl. Nr. 49/2023
Änderung
LGBl. Nr. 94/2023
LGBl. Nr. 45/2025
LGBl. Nr. 32/2026
LGBl. Nr. 35/2026 (K/B)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 14 Abs. 1 und 3 des Tiroler Teilhabegesetzes - TTHG, LGBl. Nr. 32/2018 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022 , wird nach Anhörung der Nutzerinnenvertretung, der Angehörigenvertretung sowie der betroffenen Dienstleisterinnen verordnet:
§ 1
Leistungsbeschreibungen und Qualitätsstandards
(1) In den Anlagen 1 bis 20 werden unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2 TTHG Beschreibungen (§ 14 Abs. 1 lit. a bis g TTHG) und Qualitätsstandards (§ 14 Abs. 1 lit. h TTHG) für folgende Leistungen festgelegt: 1. Einzelförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (Anlage 1); 2. Gruppenförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (Anlage 2); 3. Förderung im häuslichen Umfeld (Anlage 3); 4. Mobile Frühförderung (Anlage 4); 5. Mobile Förderung für Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr (Anlage 5); 6. Eltern-Kind-Gruppe (Anlage 6); 7. Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 7); 8. Berufsvorbereitung (Anlage 8); 9. Tagesstruktur (Anlage 9); 10. Intensivbegleitung (Anlage 10); 11. Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 11); 12. Berufsvorbereitung – Sozialpsychiatrie (Anlage 12); 13. Tagesstruktur in Wohnhäusern (Anlage 13); 14. Inklusive Arbeit (Anlage 14); 15. Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (Anlage 15); 16. Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (Anlage 16); 17. Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (Anlage 17); 18. Wohnen exklusive Tagesstruktur (Anlage 18); 19. Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 19); 20. Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (Anlage 20).
(2) In der Anlage 21 wird der Qualitätsstandard „Gewaltschutz“ für die in Abs. 1 angeführten Leistungen festgelegt.
§ 2
Umsetzung
(1) Die Dienstleisterin hat die von ihr angebotenen Leistungen unter den in den jeweils maßgebenden Leistungsbeschreibungen (Anlagen 1 bis 20) festgelegten Rahmenbedingungen zu erbringen.
(2) Die für jede angebotene Leistung allgemein und leistungsspezifisch festgelegten Qualitätsstandards (Anlagen 1 bis 21) sind von der Dienstleisterin umzusetzen. Für die Umsetzung des Standard 1 „Infrastruktur“ gilt für nach § 41 TTHG betriebsbewilligte Einrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2030. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Frist durch die Landesregierung möglich.
(3) Die Dienstleisterin hat die Einhaltung der Qualitätsstandards über Aufforderung der Landesregierung zu bestätigen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 Anlage 3 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3 Anlage 4 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 4 Anlage 5 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 5 Anlage 6 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 6 Anlage 7 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 7 Anlage 8 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 8 Anlage 9 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 9 Anlage 10 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 10 Anlage 11 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 11 Anlage 12 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 12 Anlage 13 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 13 Anlage 14 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 14 Anlage 15 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 15 Anlage 16 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 16 Anlage 17 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 17 Anlage 18 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 18 Anlage 19 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 19 Anlage 20 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 20 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 21