Monitoring Gesetzessammlung

W-ANOP

AT - Landesrecht Wien

W-ANOP

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Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung über Tatbestände für Anonymverfügungen nach dem Parkometergesetz (W-ANOP)
StF: LGBl. Nr. 47/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 49a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 , wird verordnet:

§ 1. Anonymverfügung

Die in der Anlage angeführten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen können mittels Anonymverfügung geahndet werden, wobei jeweils die zu den einzelnen Tatbeständen festgesetzten Geldstrafen zu verhängen sind.

§ 2. Verweise

(1) Die Zitierung der Parkometerabgabeverordnung in der Anlage bezieht sich auf die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 41/2024.
(2) Die Zitierung der Pauschalierungsverordnung – Parkometerabgabe in der Anlage bezieht sich auf die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung – Parkometerabgabe), ABl. der Stadt Wien Nr. 29/2007 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 23/2023.
(3) Die Zitierung der Kontrolleinrichtungenverordnung in der Anlage bezieht sich auf die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2018.

§ 3. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, worin die Tatbestände, die unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Anonymverfügung geahndet werden können, bestimmt und die dabei zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 34/2018, außer Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage
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