Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 27/2025

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 27/2025

Stmk. Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete-Verordnung 2025 (LGBl. Nr. 27/2025)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. April 2025, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen festgelegt werden (Stmk. Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete-Verordnung 2025)
Stammfassung: LGBl. Nr. 27/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 99 Abs. 5 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 , zuletzt in der Fassung BGBl. I. Nr. 144/2023, wird verordnet:

§ 1

Festlegung der Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete

(1) Für Wildbäche (Anlage 1) und Lawinen (Anlage 2) werden Einzugsgebiete festgelegt.
(2) Die Abgrenzung der Einzugsgebiete erfolgt durch planliche Darstellung in Form von Übersichtsplänen im Maßstab 1 : 600 000 (Anlagen 3 und 4) und von Detailplänen im Maßstab 1 : 10 000 (Anlagen 3.1 und 4.1).

§ 2

Kundmachung

(1) Die Anlagen 1, 2, 3, 3.1, 4 und 4.1 werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden: - in alle Anlagen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (bei der für fachliche Angelegenheiten des Forstwesens zuständigen Stelle); - in jene Teile der Anlagen, die die politischen Bezirke Graz und Graz-Umgebung betreffen, bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; - in jene Teile der Anlagen, die die übrigen politischen Bezirke betreffen, bei den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.
(2) Zusätzlich ist die planliche Darstellung der Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete im Internet auf der Website www.waldatlas.steiermark.at abrufbar.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. April 2025, in Kraft.

§ 4

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden, LGBl. Nr. 51/2017 , außer Kraft.
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