Monitoring Gesetzessammlung

Stmk. BH – DVO

AT - Landesrecht Steiermark

Stmk. BH – DVO

Steiermärkische Dienstrechtsverfahrensverordnung der Bezirkshauptmannschaften – Stmk. BH – DVO

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1999 über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Bezirkshauptmannschaften (Steiermärkische Dienstrechtsverfahrensverordnung der Bezirkshauptmannschaften – Stmk. BH – DVO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 69/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der Fassung BGBl. Nr. 41/1996 , und des § 5 des Bezirkshauptmannschaftengesetzes, LGBl. Nr. 60/1997 , wird verordnet:

§ 1

Den Leitern der Bezirkshauptmannschaften obliegt – hinsichtlich der Beamten als Dienstbehörde erster Instanz – die Entbindung der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaften und politischen Exposituren von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.

§ 2

Sofern ein Bezirkshauptmann von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu entbinden ist, obliegt die Vollziehung dieser Dienstrechtsangelegenheit der Landesregierung als Dienstbehörde.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 1999, in Kraft.
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