LGBl Nr 24/2012
LGBl Nr 24/2012
Standortverordnung Stadt Mittersill – Projekt an der Kreuzung Felbertauernstraße / L 168 Mittersiller Straße (LGBl Nr 24/2012)
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Februar 2012 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadt Mittersill für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Mittersill – Projekt an der Kreuzung Felbertauernstraße / L 168 Mittersiller Straße)
StF: LGBl Nr 24/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung sind zulässig: 1. die Verwendung des Grundstückes Nr 38/4 KG 57013 Mittersill für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 32 Abs 3 Z 5 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.600 m²; 2. die Verwendung des Grundstückes Nr 38/5 KG 57013 Mittersill für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.000 m². Die Verwendung von Flächen für Bauten dieser Handelsgroßbetriebe ist dabei vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung nur hinsichtlich jener Teilflächen der Grundstücke nach den Z 1 und 2 zulässig, die nicht im Gefährdungsbereich von Hochwasser gelegen oder als wesentliche Hochwasserabfluss- oder Hochwasserrückhalteräume zu erhalten sind.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Mittersill über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Die Standortverordnung tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.