LGBl Nr 49/1975
LGBl Nr 49/1975
Gesetz vom 26. Feber 1975 über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz (LGBl Nr 49/1975)
Langtitel
Gesetz vom 26. Feber 1975 über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz
StF: LGBl Nr 49/1975
Änderung
LGBl Nr 66/2011 (Blg LT 14. GP: RV 379 , AB 491 , jeweils 3. Sess)
§ 3
(1) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.
(2) Ein Mitglied der Gutachterkommission ist in deren Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unabhängigkeit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950).
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gutachterkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. § 4
(1) Die Sitzungen der Gutachterkommission werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(2) Die Gutachterkommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Kommt keine einheitliche Auffassung zustande, so ist dem Gutachten die mehrheitlich vertretene Auffassung zugrunde zu legen. Stimmenthaltung ist unzulässig. § 5 Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen geheimzuhalten.
§ 6
Die Mitglieder der Gutachterkommission sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, zu entschädigen.
§ 6
Die Mitglieder der Gutachterkommission sind für ihre Tätigkeit vom Land nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 40/1975, zu entschädigen.
§7
(1) Dieses Gesetz tritt mit 22. Mai 1975 in Kraft.
(2) § 3 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks ´(Verfassungsbestimmung)´ steht im Verfassungsrang.