Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 52/1978

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 52/1978

Landesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1978 über den Verlauf der Staatsgrenze (Landesgrenzen) zwischen der Republik Österreich (Land Tirol) und der Bundesrepublik Deutschland im Inn (LGBl.Nr. 52/1978)

Beachte für folgende Bestimmung

Der Kurztitel ist in der Konsolidierung um das Wort "Landesgrenze" erweitert worden.

Langtitel

Landesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1978 über den Verlauf der Staatsgrenze (Landesgrenzen) zwischen der Republik Österreich (Land Tirol) und der Bundesrepublik Deutschland im Inn
StF: LGBl. Nr. 52/1978

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Beachte: Dieses Landesverfassungsgesetz wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2017 zu einem einfachen Landesgesetz (Art. II Abs. 1 Z 2 des Landesverfassungsgesetzes vom 17. Mai 2017, mit dem die Landesordnung geändert und eine Bereinigung des Landesverfassungsrechts durchgeführt wird, LGBl. Nr. 53/2017 ).
Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind 1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland; 2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 20. April 1977 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission; 3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z. 2 genannten Vertrag.

§ 2

(1) Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ folgt die Staatsgrenze, soweit ihr Verlauf nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages durch den Talweg des Inn bestimmt ist, allen natürlichen und künstlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser innerhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie in der Anlage 5 („Plan des Teilabschnittes Inn“ im Maßstab 1:5000) festgelegt ist.
(2) Unter dem Talweg im Sinne des Abs. 1 ist die kontinuierlich verlaufende Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Flußsohle zu verstehen. Als Flußsohle gilt die zwischen der unteren Begrenzung der beiderseitigen Uferböschungen liegenden Fläche.

§ 3

Die Grenze zwischen dem Land Tirol und der Bundesrepublik Deutschland verläuft im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ gleich wie die im § 2 genannte Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

§ 4

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesgesetzes – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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