LGBl.Nr. 32/2026
LGBl.Nr. 32/2026
Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung (LGBl.Nr. 32/2026)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes über die Öffnungszeiten für Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen (Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung)
StF: LGBl. Nr. 32/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 , in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007 , wird verordnet:
§ 1 Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
(1) Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs zwischen 7 Uhr und 12 Uhr im Ausmaß von höchstens zwei Stunden offenhalten.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen in den in der Anlage angeführten Gemeinden oder Ortsteilen von Gemeinden gelegene Verkaufsstellen, die ständig und hauptsächlich Lebensmittel führen, mit einer maximal genehmigten Verkaufsfläche von 400 m² an Sonn- und Feiertagen von 7 Uhr bis 18 Uhr für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs offenhalten.
§ 2 Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit Verkaufstätigkeiten und allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ist nicht erlaubt.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen (Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung), LGBl.Nr. 56/2024 , außer Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage