LGBl. Nr. 48/2004
LGBl. Nr. 48/2004
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom (LGBl. Nr. 48/2004)
Langtitel
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom
Änderung
LGBl. Nr. 12/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 15, 16 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 7, 29 Abs. 3 und 4, 50 Abs. 1 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird verordnet:
§ 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe 1. Elektrofachkraft: eine Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen, sodass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können; 2. elektrotechnisch unterwiesene Person: eine Person, die durch Elektrofachkräfte ausreichend unterrichtet wurde, sodass sie Gefahren vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können.
§ 2. Anwendung von Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2012
(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, der §§ 2 bis 6, des § 7 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2, des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4, der §§ 10 bis 15 und des § 16 Abs. 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012 , sowie deren Anhänge 1 und 2 einschließlich der Ausnahmen von Anhang 1 und Anhang 2, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der ESV 2012 auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit 1. in § 2 Abs. 1 ESV 2012 auf die Betriebsverhältnisse Bezug genommen wird, sind darunter die Verhältnisse in der Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998), 2. in § 2 Abs. 2 ESV 2012 auf die betrieblichen Anforderungen Bezug genommen wird, sind darunter die mit der Aufgabenerfüllung einer Dienststelle im Zusammenhang stehenden Anforderungen, und 3. in § 3 Abs. 2 Z 1 ESV 2012 auf die Betriebsstätten Bezug genommen wird, sind darunter die Arbeitsstätten zu verstehen.
§ 3. Verweisungen auf Bundesgesetze
Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der ESV 2012 auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4. Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Februar 2005 in Kraft getreten.