Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 51/2010

AT - Landesrecht Wien

LGBl. Nr. 51/2010

Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (LGBl. Nr. 51/2010)

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung

Änderung

LGBl. Nr. 51/2010, LGBl. Nr.: 32006L0025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 5, der §§ 4, 5 sowie 10 bis 13, des § 16 Abs. 2, des § 18 Abs. 3, des § 24 Abs. 5, des § 28 Abs. 5, der §§ 42 bis 44, 56, 59 und 60 sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird verordnet:

§ 1.

Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998 für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

§ 2. Anwendung von Bestimmungen der Verordnung optische Strahlung

(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 10 und des § 13 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010 , sowie deren Anhänge A und B nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VOPST auf Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit 1. in § 4 Abs. 5 VOPST auf die Betriebsangehörigen Bezug genommen wird, sind darunter die Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998), und 2. in § 13 Abs. 3 VOPST auf die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 , oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972 , erlassenen Bescheide Bezug genommen wird, sind darunter die auf Grund des W-BedSchG 1998 oder des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, erlassenen Bescheide zu verstehen.
(4) Die in § 4 Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 2 und 3 und § 10 VOPST enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 12, § 13, § 14, § 15, § 33 Abs. 5, § 66, § 69 und § 70 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5, § 7, § 10, § 11, § 12, § 13, § 28 Abs. 5, § 56, § 59 und § 60 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

§ 3. Verweisungen auf Bundesgesetze

Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VOPST auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. September 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4. Bezugnahme auf Richtlinien

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006 S. 38, umgesetzt.

§ 5. In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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